MARMARA GmbH

MARMARA

MARMARA Import-Export GmbH

Genel Müdürlük ve Lojistik Merkezi
Sandstr. 23
DE 40878 Ratingen

Telefon : +49 2102 20 44 400
Telefax : +49 2102 20 44 399
E-Posta : info@marmara.de

Toptancı Hali
Ulmenstr. 275
DE 40468 Düsseldorf

Telefon : +49 211 471 360
Telefax : +49 211 419 893

Yetkili Mahkeme: Düsseldorf
Ticari Sicil Kayıt: 15769 / 06.1980
Vergi Numarası: Vergi No: 147 / 5848 / 1942

USt-Ident-Nr.: DE 119368410

Geschäftsführer: Dipl. –Ing. Hüseyin KURU
Geschäftsführerin: Tülin ABACI

Haftungsausschluss

1. Verweise und Links

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3. Datenschutz

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6.Yasal Uyarılar

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte zwischen der Marmara Import-Export GmbH, Sandstraße 23, 40878 Ratingen (nachfolgend Marmara) und ihren Kunden.

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden AGB enthalten die zwischen dem Kunden und Marmara ausschließlich geltenden Bedingungen, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die AGB gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen.

1.2. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgenden „Kunden“), abgeschlossen. Ein Vertragsschluss mit Privatpersonen, also Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, findet nicht statt.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Marmara ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorliegenden AGB der Marmara haben im Falle der Kollision mit AGB des Kunden den Vorrang.

1.4. Marmara behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an ihren AGB vorzunehmen. Die aktuelle Fassung der AGB der Marmara können unter www.marmara.de abgerufen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Produktdarstellungen auf der Website (www.marmara.de) stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Bestellung (sog. invitatio ad offerendum). Irrtümer bleiben vorbehalten.

2.2. Eine verbindliche Bestellung der benannten Waren kann sowohl per E-Mail, per Telefax, schriftlich oder fernmündlich als auch über die Marmara-App abgegeben werden. Der Kaufvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Marmara oder durch unmittelbare Lieferung nach Erhalt der Bestellung zustande.

2.3. Sollten Angaben zum Sortiment unrichtig gewesen sein, wird Marmara dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, welches der Kunde per E-Mail, per Telefax, schriftlich oder fernmündlich annehmen kann.

2.4. Der Kunde akzeptiert bei der Aufgabe der Bestellung die vorliegenden AGB. Bei einer erstmaligen Bestellung über die App tut er dies, indem er auf die Checkbox „Ich akzeptiere die AGB der Marmara Import-Export GmbH“ klickt. Das Einverständnis über die Einbeziehung der vorliegenden AGB wird sodann im Kunden-Account für künftige Bestellungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung hinterlegt.

3. Kaufpreis

3.1. Die angegebenen Kaufpreise sind Nettopreise (Irrtum und Änderung bis zur Lieferung geänderter Bezugspreise vorbehalten) ohne Leergut und zzgl. Mehrwertsteuer.

3.2. Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Rechnung sofort fällig. Eine Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Im Falle der Erstbestellung durch einen Neukunden ist der Kaufpreis sofort fällig. Der Neukunde ist insoweit vorleistungspflichtig. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber unter dem Vorbehalt vollständiger Einlösung entgegengenommen.

3.3. Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der offenstehenden Forderungen gegen den Kunden Eigentum der Marmara. Solange ist der Kunde berechtigt, die Ware im Rahmen seines Handelsgeschäfts seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Die durch Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde im Voraus sicherungshalber an Marmara ab. Der Kunde ist allerdings zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Marmara kann die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde bezüglich seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vorbehaltskauf in Verzug gerät. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen die Verpflichtung des Kunden der Marmara gegenüber um mehr als 10 %, so ist Marmara auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die über die 10-%-Grenze hinausgehende Forderung an ihn rückabzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, Marmara sofort mitzuteilen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Gegenstand von Pfändungs- oder sonstigen Maßnahmen Dritter sind. Der Kunde hat Marmara alle zur Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

3.4. Zahlt der Kunde den Kaufpreis trotz Fristsetzung nicht, kann Marmara die sofortige Herausgabe der Ware verlangen. Dabei wird der Wert der zurückerlangten Ware auf die Ansprüche der Marmara angerechnet, wobei eine Wertminderung der Ware zulasten des Kunden geht.

4. Aufrechnung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung

5.1. Marmara liefert bestelle Ware zum individuell vereinbarten oder nächstmöglichen Zeitpunkt (in der Regel innerhalb von fünf Werktagen) im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten aus.

5.2. In Fällen höherer Gewalt ist Marmara für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Unter höherer Gewalt fallen die im Folgenden nicht abschließend aufgezählten unvorhersehbaren Ereignisse: Krieg bzw. kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, politische Ausschreitungen, Streiks, Epidemien und Pandemien sowie Naturkatastrophen.

5.3. Die Marmara ist im Falle eingeschränkter Liefermöglichkeiten zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5.4. Auf Verlangen hat der Kunde eine Lieferbestätigung zu unterzeichnen. Zu Beweiszwecken ist neben der Unterschrift der Name der Empfangsperson in Druckbuchstaben anzugeben. Der Kunde hat dabei sicherzustellen, dass die Lieferbestätigung durch eine zur Annahme von Lieferungen bevollmächtigte Person unterschrieben wird. Lediglich eine Paraphe genügt für die Unterschrift nicht.

6. Prüfung der Lieferung

6.1. Die Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit in Erfüllung der der Marmara und dem Kunden obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat dieser für jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung, auf offen erkennbare Mängel vorzunehmen. Nicht offen erkennbare Mängel sind unverzüglich bei deren Entdeckung zu rügen. Wenn insoweit der Kunde einen Mangel entdeckt, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt - hierzu zählt auch eine fehlerhafte Beschreibung von Inhaltsstoffen - oder ausschließt, so darf er die Ware weder weiterverarbeiten, noch an Dritte herausgeben oder verkaufen. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung in einem solchen Falle verhindern. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Kunde verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Warenpartie betrifft. Reklamierte Produkte sind an Marmara zurückzugeben.

6.2. Der Kunde ist ferner dazu verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Kunde bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, Marmara hiervon unverzüglich, von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 24 Stunden, zu informieren. Die Marmara ist berechtigt, Schäden, die ihr aus einer Nichtanzeige oder einer nicht rechtzeitigen Anzeige entstehen, gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

6.3. Da es sich bei der Ware in erster Linie um Lebensmittelprodukte handelt, die leicht verderblich sind, muss die Ware unverzüglich innerhalb eines Werktages nach Anlieferung auf offene Mängel, wie z.B. Verpackungsschäden, überprüft werden.

6.4. Die Anzeige von Mängeln hat im Übrigen nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen.

7. Haftung und Verjährung

7.1. Im Falle des Vorliegens eines Sach- oder Rechtsmangels ist Marmara nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet.

7.2. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Marmara lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht“) durch Marmara oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt; unbeschränkt bleibt darüber hinaus die Haftung für das arglistige Verschweigen eines Mangels, für eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit sowie für Personenschäden.

7.3. Sofern Marmara leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.4. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe bzw. Lieferung der Waren an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängel- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Marmara. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Erfüllungsort, Vertragssprache, Gerichtsstand

8.1. Für sämtliche Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Anbahnung, Ausführung oder Abwicklung mit Leistungen der Marmara und dem Kunden stehen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2. Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist am Unternehmenssitz von Marmara in Ratingen.

8.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

9. Bestandsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.

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